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   BGH, 23.02.1984 - III ZR 33/83   

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https://dejure.org/1984,4892
BGH, 23.02.1984 - III ZR 33/83 (https://dejure.org/1984,4892)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1984 - III ZR 33/83 (https://dejure.org/1984,4892)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83 (https://dejure.org/1984,4892)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßvertreter - Angestellter des Bevollmächtigten - SelbständigeBearbeitung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1984, 443
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 17.05.1990 - IX ZB 41/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erkundigungspflicht über Eingangsdatum der

    Als Bevollmächtigter einer Partei ist auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist (BGH, Beschl. v. 23. Februar 1984 - III ZR 33/83, VersR 1984, 443).
  • BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86

    Bevollmächtigter

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter der Prozeßbevollmächtigten von diesen mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist, während die Bevollmächtigteneigenschaft nur dann abzulehnen ist, wenn der angestellte Rechtsanwalt als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist, wobei nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden kann, ob die eine oder andere Fallgestaltung gegeben ist (vgl. die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83 - VersR 1984, 443, 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641 und 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71 sowie dessen Urteil vom 19. Dezember 1983 - II ZR 152/83 - VersR 1984, 239, 240 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 22.09.1992 - VI ZB 17/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Die Einschränkung der Tätigkeit auf eine bloße Botentätigkeit würde zwar im Fall eines lediglich angestellten Anwalts keine Zurechnung etwaigen Verschuldens gegenüber der Partei zur Folge haben (Senatsbeschluß vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - NJW 1974, 1511, 1512; BGH, Urteil vom 9. November 1978 - VII ZR 145/78 - VersR 1979, 160; Beschlüsse vom 28. April 1976 - IV ZB 2/76 - VersR 1976, 884, 885; vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - aaO; vom 19. Dezember 1983 - II ZB 6/83 - VersR 1984, 239 und vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83 - VersR 1984, 443).
  • BAG, 08.10.1986 - 5 AZR 738/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Zwar ist als Vertreter oder Bevollmächtigter einer Partei auch ein angestellter Rechtsanwalt anzusehen, wenn er vom Prozeßbevollmächtigten mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut wird (BGH Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83 -, VersR 1984, 443).
  • OLG München, 08.03.1993 - 5 U 6217/92

    Status des Rechtsanwalts als Bevollmächtigter i.S. von § 85 Abs. 2 ZPO auch bei

    Als Vertreter einer Partei ist aber nach ständiger Rechtsprechung auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung des Rechtsstreits betraut worden ist; dabei kommt es nicht darauf an, ob der tätig gewordene Anwalt bei dem Gericht zugelassen war, bei dem eine Rechtshandlung vorgenommen werden mußte (vgl. BGH, VersR 1979, 232; 1982, 71; 1984, 443; 1992, 1421).
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